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Der Waffenschein

Das Sammeln und Forschen an Waffen sind interessante Aufgaben. Doch nicht nur die Waffe allein sollte im Fokus stehen - sondern auch begleitende historische Objekte (Briefe, Fotos, Vorschriften etc.) die als Sachzeugen uns einen Einblick in die damalige Lebenswelt geben. Solch ein Sachzeugnis ist der Waffenschein.

Im Deutschen Kaiserreich (1871-1918) war der Besitz von Handfeuerwaffen frei. Ein Waffengesetz im heutigen Sinne existierte nicht. Für den Erwerb gab es keine Einschränkung in der Anzahl, der Art und des Bedürfnisses. Der Käufer musste auch nicht volljährig sein. Der Waffenbesitz wurde nicht registriert. Zum Führen (bedeutet das Beisichtragen einer Waffe im öffentlichen Raum) bedurfte es aber einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis stellte die Stadtverwaltung oder die Polizeibehörde aus.

Beispiel eines Waffenscheines von 1913 ausgestellt in Berlin-Steglitz

Vorderseite
Mit dem Waffenschein Nr. 213 wurde, im Namen des Bürgermeisters durch den Amtsvorsteher, dem Herrn Fritz Schmidtke wohnhaft in Berlin-Steglitz Düppeler Sr. 22 die Erlaubnis zum Führen einer kleinen Handfeuerwaffe erteilt.

Rückseite
Auf der Rückseite sind die acht Paragrafen der „Polizeiverordnung über das Führen von kleinen Handfeuerwaffen“ vom 29. August 1910 aufgedruckt. Interessant ist hierbei der Bezug auf ein Gesetz von 1850. Im § 1 werden kleine Handfeuerwaffen als Revolver und Pistolen definiert.

Quelle: Dokument- und Bildarchiv Arne Becker
Gutachter und Sachverständiger für Waffen